Die Satzung des Verbandes für adaptive Organisationen e.V.

Fassung laut Beschluss der Gründungsversammlung vom 08. Mai 2025.

Präambel

Wir helfen europäischen Unternehmen, kundenorientierter, wirkungsvoller und resilienter zu werden. Dazu vereinen wir die besten europäischen Trainer, Coaches und Consultants unter einem Dach.

Unsere Zertifikate für Personen und Unternehmen stehen für höchste Qualifizierung im Kontext erfolgreicher Produkt- und Organisationsentwicklung. Unser Verband steht für außergewöhnliche Qualität in diesen Bereichen.

Der Verband bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Menschen, die diesen Toleranzgedanken nicht teilen, können nicht Mitglied des Verbandes werden oder bleiben. Eine Mitgliedschaft in einer Organisation, welche extremistisch ausgerichtet ist, ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft in dem Verband.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Unternehmensberater und ihre Unternehmen in Europa bilden eine Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen „Verband für adaptive Organisationen“.

  2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

  3. Der Verband hat seinen Sitz in München.

  4. Gerichtsstand ist München.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe, alle gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Unternehmen und Einzelpersonen zu wahren und zu fördern. Er wird hierbei mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

§ 3 Kern der Tätigkeit

  1. Der Verband dient dem gemeinsamen Interesse der zusammengeschlossenen Unternehmen und Einzelpersonen und tritt nicht zu ihnen in Konkurrenz.

  2. Der Verband hat folgende Hauptaufgaben:

  • Qualität der Aus- und Weiterbildungen sichern
  • Zertifizierungsprogrammen entwickeln und aktualisieren
  • Prüfungen und Assessments durchführen
  • Anerkannte Zertifikate und Akkreditierungen ausstellen
  • Ausbilder vernetzen
  • Interessen gegenüber Wirtschaft und Öffentlichkeit vertreten
  • Ethische Standards und Verhaltenskodex definieren und überprüfen

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  2. Mitglied werden können Einzelpersonen, die durch den Verband als Ausbilder akkreditiert sind.

  3. Förderndes Mitglied können Unternehmen und Einzelpersonen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen und nicht nach Abs. 2 Mitglied werden können. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für fördernde Mitglieder mit folgender Maßgabe:

    a) sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Stimmrecht,

    b) sie haben keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft im Vorstand, können jedoch auf Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen,

    c) sie können nicht die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

  4. Wenn ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beiträge gezahlt hat, ruht die Mitgliedschaft, bis wieder Beiträge gezahlt werden. Ein ruhendes Mitglied hat kein Stimmrecht im Verein.

§ 5 Aufnahme

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.

  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

  3. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung und alle sich daraus ableitenden Regelwerke sowie Beschlüsse der Organe zu befolgen sowie die durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten Regularien und Termine zu beachten, die erforderlichen Informationen zur Beitragsfestsetzung fristgerecht auf Anforderung vorzulegen und Beiträge bzw. Gebühren fristgerecht zu bezahlen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Austritt oder Ausschluss.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  3. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand abgesandt werden.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beiträge- und Gebührenpflicht nicht nachkommt oder das Ansehen des Verbandes gröblich schädigt.

  5. Binnen 6 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen in diesem Zeitraum.

§ 8 Ansprüche am Ende der Mitgliedschaft

Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge, auch nicht anteilig.

§ 9 Beiträge

Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge und Zertifizierungsgebühren der Mitglieder gedeckt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und Zertifizierungsgebühren zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

III. Organe des Verbandes

§ 10

Organe des Verbandes sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. die Geschäftsführung

III. - A. Die Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.

  2. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht aus. Eine Vertretungsvollmacht kann in Textform erteilt werden.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig a) für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

    b) für die Wahl des Vorstandes

    c) für die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Beitragsordnung,

    d) für die Entlastung der in § 10 a, b, c genannten Organe,

    e) für die Änderung der Satzung,

    f) für die Auflösung des Verbandes,

    g) für die sonstigen in dieser Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben.

  2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung beantragt.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme). Ferner ist der Vorstand ermächtigt, dass Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung weder anwesend noch vertreten sind, ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Die Ermächtigung des Vorstandes erstreckt sich jeweils darauf, Umfang und Verfahren der elektronischen Teilnahme bzw. der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine Zulassung der elektronischen Teilnahme und/oder der Briefwahl und die dazu jeweils getroffenen Regelungen sind in der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Teilnahme oder der Briefwahl bedarf keines Einverständnisses der Mitglieder.

  5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet (Online-Versammlung), und das Verfahren der Online-Versammlung im Einzelnen zu regeln. Die Online-Versammlung und die dazu getroffenen Regelungen sind in der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die Durchführung einer Online-Versammlung bedarf keines Einverständnisses der Mitglieder.

§ 13

Einladungen zu Versammlungen müssen spätestens 14 Tage zuvor zur Post gegeben oder auf elektronischem Wege zugesandt werden. In besonderen, vom Vorstand für dringend erachteten Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit ⅔ Mehrheit der Anwesenden damit einverstanden erklärt.

III. - B. Der Vorstand

§ 14

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

  3. Es dürfen nicht mehr als ⅓ der Vorstandsmitglieder bei derselben Firma arbeiten.

§ 15

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

  2. Er hat das Recht, bei den Organen des Verbandes die Bearbeitung ihm wesentlich erscheinender Aufgaben zu veranlassen. Er kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.

  3. Der Vorstand hat die Arbeiten der Ausschüsse mit den allgemeinen Zielen des Verbandes in Einklang zu halten.

  4. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  5. Der Vorstand ist (neben der Mitgliederversammlung) auch zuständig für Satzungsänderungen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften für die Eintragung des Vereins oder einer beschlossenen Satzungsänderung bzw. für die (weitere) Anerkennung des Vereins als gemeinnützig notwendig sind. Diese sind den Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

III. - C. Die Geschäftsführung

§ 16

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsführung unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer eingerichtet. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i. S. des § 30 BGB.

  2. Die Geschäftsführer werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand beschließt auch über den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder sonstige Beendigungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen der Organe

§ 17

  1. Soweit nicht gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  2. Für Änderungen der Satzung ist eine ¾ Mehrheit notwendig.

  3. Wahlen sind nur dann geheim vorzunehmen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Wahlberechtigten verlangt wird.

  4. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden. Die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die für den Beschluss erforderliche Mehrheit bleibt hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.

§ 18 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der übrigen Organe des Verbandes ist eine auch die Beschlüsse enthaltende Niederschrift zu führen und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.

V. Auflösung des Verbandes

§ 19 Beschluss

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 4 Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

§ 20 Abwicklung

Im Falle der Auflösung des Verbandes wickelt der Vorstand die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.